Weihnachtsbaum und die Wunderkerzen

Bald weihnachtet es wieder sehr und damit einhergeht vielleicht auch bei dem einen oder anderen der Wunsch, den Weihnachtsbaum mit Wunderkerzen zu behängen, was ansich ja noch nicht schlimm ist, aber sie womöglich auch noch anzuzünden, das kann übel enden.

Wie das? Ganz einfach. Wunderkerzen beruhen ja bekanntlich auf der Verbrennung von Magnesium und sprühen Funken, was bekanntlich der Sinn des Abbrennens einer Wunderkerze ist. Wird nun allerdings durch einen solchen Funken womöglich das Moos aus der Weihnachtskrippe entzündet, entsteht dadurch ein veritabler Zimmerbrand, so schaut der schon genug Geschädigte womöglich auch noch versicherungstechnisch in die Röhre.

Denn, so urteilte jüngst ein Gericht, auf den Packungen stehe unmisverständlich, das Abbrennen sei nur erlaubt im Freien. Also die Versicherung auch nicht zahlen muß. Damit sollte man sich auch überlegen, ob es sinnvoll ist, die klassische Eisbombe mit einer Wunderkerze zu versehen - es sei denn, man rennt draußen damit herum.

Wer mehr wissen möchte: Landgericht Offenburg, Az.: 2 O 197/02

Quelle: KSTA v. 8.12.2008

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Tipps rund um den Kassenbon

Wer einkaufen geht im realen Leben und nicht im Internetz, der findet oftmals diverse Hinweise im Geschäft, die einen schon mal ins Grübeln kommen lassen.

zum Beispiel steht da gerne: “Das Aufreißen der Verpackung verpflichtet zum Kauf” und wie oft öffnet man heimlich und vorsichtig die Packung um mal einen Blick ins Innere zu werfen. Oftmals kauft man dann, aber manchmal legt man die Ware auch wieder beiseite, weil einem das Innere nicht so recht zusagt.

Halt, ruft da die Stimme aus dem Hintergrund: Sie haben das aufgerissen, nun müssen Sie das auch kaufen! Wirklich, muß ich wirklich kaufen, was ich geöffnet habe?

Nein, sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Jahre 2000! Allenfalls muß man die beschädigte Packung ersetzen, aber mitnichten die Ware auch kaufen.

Nach dem Kauf sagt mir die Ware dann doch nicht zu, aber das Schild “Umtausch nur in der Originalverpackung” hindert mich, habe ich die Packung doch brav der Papierverwertung zugeführt.

Aber auch hier gibt es ein Urteil. Nämlich vom Oberlandesgericht Hamm aus dem Jahre 2004, welches besagt: Umtausch ist auch ohne Originalverpackung möglich. Womit ich endlich die ganzen Kisten und Kästen vom Speicher räumen kann - brauch ich nicht mehr. Einzig der Karton der Kaffeemaschine (Vollautomat) bleibt da, denn die Dinger gehen doch gerne mal kaputt und dann ist ein sicherer Transport doch wichtig.

Prima, kann ich also meinen Fehlkauf nun umtauschen - doch halt, mist, der Kassenbon ist weg. Eigentlich sammele ich die ja in einer Mappe, aber irgendwie ist ausgerechnet der eine Zettel fott. Mist.

Aber auch hier naht Rettung. Entweder kann man den Kauf mittels Kreditkarten- oder EC-Karten-Abrechnung nachweisen. Hat man bar bezahlt, nach dem Motto nur bares ist wahres, kann man einen Zeugen beibringen, der beim Einkauf dabei war und den Kauf bestätigen kann.

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Forenlöschungen

Es soll ja vorkommen, daß es Zoff in Foren gibt und ein Mitglied dann das Forum verläßt und seine Daten und manchmal auch seine Beiträge gelöscht haben möchte.

Das hat etwas mit Urheberrecht zu tun und der Schaffungshöhe der Beiträge. Einen Videobeitrag gibt es hier dazu.

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Abmahnungen und andere Ärgernisse

Und manchmal siegt die Vernunft doch.

Eine Bewertungsplattform für Professoren wurde abgemahnt, weil ein Prof ziemlich übel beleidigt bewertet wurde.

Nach Kenntnisnahme wurden die fragwürdigen Bewertungen sofort gelöscht, aber das reichte dem Professor nicht und er forderte eine Unterlassungserklärung. Sozusagen im Vorhinein für zukünftig noch zu äußernde und damit zu löschende Bewertungen. ?!?!

mehr lesen bei myprof

Via basic thinking.

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Pendlerpauschale Einspruch

Aufgrund der Entscheidungen der beiden Gerichte zur neuen Pendlerpauschale, rät der Bund der Steuerzahler den Betroffenen, Einspruch einzulegen gegen die Kürzungen.

Die Finanzämter sind gewappnet und haben schon einmal Waschkörbe aufgestellt ;-)

Eingetragene Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte wurden gekürzt, auch hier sollen die Betroffenen Eintragung ab dem ersten Entfernungskilometer beantragen (und nicht erst ab dem 21.).

Beim Bund der Steuerzahler gibt es entsprechende Musterschreiben. Weitere wichtige Informationen und den Downloadlink (mitten im Text) hier.

Quelle: KSTA v. 30.03.2007

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