Tipps rund um den Kassenbon

Wer einkaufen geht im realen Leben und nicht im Internetz, der findet oftmals diverse Hinweise im Geschäft, die einen schon mal ins Grübeln kommen lassen.

zum Beispiel steht da gerne: “Das Aufreißen der Verpackung verpflichtet zum Kauf” und wie oft öffnet man heimlich und vorsichtig die Packung um mal einen Blick ins Innere zu werfen. Oftmals kauft man dann, aber manchmal legt man die Ware auch wieder beiseite, weil einem das Innere nicht so recht zusagt.

Halt, ruft da die Stimme aus dem Hintergrund: Sie haben das aufgerissen, nun müssen Sie das auch kaufen! Wirklich, muß ich wirklich kaufen, was ich geöffnet habe?

Nein, sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Jahre 2000! Allenfalls muß man die beschädigte Packung ersetzen, aber mitnichten die Ware auch kaufen.

Nach dem Kauf sagt mir die Ware dann doch nicht zu, aber das Schild “Umtausch nur in der Originalverpackung” hindert mich, habe ich die Packung doch brav der Papierverwertung zugeführt.

Aber auch hier gibt es ein Urteil. Nämlich vom Oberlandesgericht Hamm aus dem Jahre 2004, welches besagt: Umtausch ist auch ohne Originalverpackung möglich. Womit ich endlich die ganzen Kisten und Kästen vom Speicher räumen kann - brauch ich nicht mehr. Einzig der Karton der Kaffeemaschine (Vollautomat) bleibt da, denn die Dinger gehen doch gerne mal kaputt und dann ist ein sicherer Transport doch wichtig.

Prima, kann ich also meinen Fehlkauf nun umtauschen - doch halt, mist, der Kassenbon ist weg. Eigentlich sammele ich die ja in einer Mappe, aber irgendwie ist ausgerechnet der eine Zettel fott. Mist.

Aber auch hier naht Rettung. Entweder kann man den Kauf mittels Kreditkarten- oder EC-Karten-Abrechnung nachweisen. Hat man bar bezahlt, nach dem Motto nur bares ist wahres, kann man einen Zeugen beibringen, der beim Einkauf dabei war und den Kauf bestätigen kann.

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