Kappung der Pendlerpauschale verfassungswidrig?

Seit 2007 gilt für die Pendlerpauschale eine Kappungsgrenze. Wer weniger als 21 Kilomter zur Arbeit fährt, soll in die Röhre schauen, so der Wille des Bundesfinanzministeriums.

Der Bundesfinanzhof in München äußerte nun “ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken”. Was war geschehen? Ein Ehepaar hatte einen Freibetrag in Höhe der vollen 61 Kilomter Fahrt zur Arbeit benatragt, das Finanzamt hat um 20 Kilometer gekürzt, das Ehepaar hat geklagt…

Das Ergebnis: Ab sofort müssen die Behörden auf der Lohnsteuerkarte wieder die alte und damit höhere Pauschale eintragen.

Wie es weitergeht, wird das Bundesverfasungsgericht zu klären haben.

Für den Fiskus geht es um viel Geld, 2,5 Milliarden könnte er durch die Kappung sparen, eine Menge Holz.

Quelle: KSTA 7.09.2007

Nachtrag: wer erfolgreich die volle Kilometerzahl auf der Lohnsteuerkarte eingetragen bekommt, der hat damit noch nicht automatisch recht. Sollten die anhängigen Gerichtsverfahren ausgehen, wie der Fiskus hofft, müßte man die dann entsprechend zu wenig gezahlten Steuerbeiträge nachzahlen. Man muß also abwägen.

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2 Comments »

  1. Bjoern Said,

    September 11, 2007 @ 8:40 pm

    Wuerde umwelttechnisch Sinn machen die Pendlerpauschale komplett zu streichen. Nähe von Wohn- und Arbeitsplatz etc.

  2. Jomei Said,

    September 12, 2007 @ 7:39 am

    Umwelttechnisch vielleicht ja, aber pendlertechnisch nicht. Oft muß man “Anreisen” in kauf nehmen, um überhaupt Arbeit zu haben…

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